Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen

Auenverpackungen:
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F)
hchste Nettomasse: 75 kg

Innenverpackungen:
  (i) luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall mit einer hchsten Nettomasse von 15 kg oder
 (ii) Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfhigen, nicht brennbaren Material in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer hchsten Nettomasse von 2 kg.

Diese Verpackungen mssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprfung mit den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II zu bestehen.